IMMOBILIENRECHT / © Germany Trade & Invest 2010

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Immobilienrecht

Der im Jahr 2003 für Ausländer im Rahmen der Verhandlungen mit der EU über die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen liberalisierte Immobilienerwerb und der Erwerb an beschränkten dinglichen Rechten an Immobilien (Gesetz Nr. 4916) geriet zum Politikum und wurde beinahe im Jahrestakt umgestaltet. Konkret geht es um Art. 35 Grundbuchgesetz (Tapu Kanunu, Gesetz Nr. 2644), welcher türkischen Unternehmen mit ausländischem Kapital nationale Gleichbehandlung zusicherte.

Zunächst erklärte das Verfassungsgericht 2005 die Rechtslage für verfassungswidrig und erlegte dem Gesetzgeber auf, für Erwerbsbeschränkungen zu sorgen. Daran hat sich der Gesetzgeber gehalten: Artikel 35 des im Dezember 2005 geänderten Grundbuchgesetzes sah für natürliche Personen ausländischer Staatsangehörigkeit eine Erwerbsbeschränkung in Höhe von 2,5 Hektar (25.000 qm) vor. Der Ministerrat konnte in Einzelfällen einen Erwerb bis zu 30 Hektar zulassen. Insgesamt durften Ausländer nicht mehr als 0,5% der Bebauungsfläche auf Bezirksebene halten.

Die Rechtslage wurde 2007 erneut gekippt. Wieder war es das Verfassungsgericht, das u.a. in der Ermächtigung des Ministerrats einen Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip sah. Verkündet wurde der Beschluss erst im Januar 2008. Darin wurde dem Gesetzgeber eine Frist von drei Monaten gesetzt. Die Frist ließ dieser jedoch verstreichen, so dass ab April 2008 Ausländer kein Grundeigentum mehr eintragen lassen konnten. Erst im Juli 2008 half der Gesetzgeber ab und verabschiedete das Gesetz Nr. 5782 (verkündet und in Kraft getreten am 15.7.2008), das Art. 35 Abs. 7 und 8 und Art. 36 Grundbuchgesetz neu regelt. Generell gilt damit das sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip. Unter den unten aufgeführten Bedingungen können ausländische natürliche und juristische Personen Immobilien erwerben, wenn türkische natürliche und juristische Personen im jeweiligen Ausland die gleichen Rechte haben.

Dieses Gegenseitigkeitsprinzip ist im Verhältnis zu Deutschland erfüllt.

Beschränkend gilt, dass natürliche Personen auf Bezirksebene maximal 10% der in Bauleitplänen ausgewiesenen Fläche erwerben dürfen. Ansonsten bleibt es bei den 2,5 ha, die pro Kopf erworben werden dürfen. Die Befugnis des Ministerrats, in Einzelfällen einen flächenmäßig größeren Erwerb zuzugestehen, wurde fallen gelassen.

Für ausländische juristische Personen oder inländische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung gilt, dass diese die Immobilien erwerben dürfen, welche zur Durchführung des im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gesellschaftszwecks erforderlich sind. Insoweit hat der Gouverneur der Region, in der das Grundstück liegt, einen Beurteilungsspielraum. Diese Regelung ist im Übrigen auch bei der Übernahme oder Auflösung einer Gesellschaft zu beachten. Aus diesem Grund ist besondere Sorgfalt bei der Nennung des Gesellschaftszwecks geboten, da sich sonst später unnötige und dann nur schwer zu überwindende Hindernisse auftun können.

Potenzielle Bewerber sollten außerdem genau darauf achten, wo das Grundstück gelegen ist, denn Wald-, Küsten-, Natur- und Kulturgüterschutzbestimmungen enthalten zahlreiche Beschränkungen. Das gleiche gilt im Hinblick auf die zahlreichen militärischen Sicherheitsgebiete.

Beim Kauf einer Immobilie wird zudem eine Stempelsteuer in Höhe von 3% des Kaufpreises fällig, welche üblicherweise zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird. Zu weiteren Steuern im Rahmen des Immobilienerwerbs siehe unten im Abschnitt Steuerrecht.

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Telefon-Nr. und Adressen

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Die wichtigsten Telefonnummern im Überblick

SPERR-NOTRUF für EC-Karten, Kreditkarten, Handys und einige andere elektronische Berechtigungen:
+49-116-116

Notarzt Türkei: Tel. 112

Polizei Türkei: Tel. 155 / 153

Verkehrspolizei Türkei: Tel. 154

Gendarmerie: Tel. 156

Feuerwehr Türkei: Tel. 110

Telefonvermittlung Türkei Ausland R-Gespräche: Tel. 115

Telefonvermittlung Türkei Inland R-Gespräche: Tel. 131

Auskunft Türkei: Tel.118

ADAC-Notruf Türkei: Tel. +49-212-288-7190

Touristenpolizei:
Antalya: Tel. +90-242-243-0486
Izmir: Tel. +90-232-445-9376
Istanbul: Tel. +90-212-527-4503

Wichtige Adressen in der Türkei.

Generalkonsulat der Republik Türkei
Kultur- und Informationsabteilung
Tauentzienstrasse 9-12
10789 Berlin
Tel. +49-30-214-3752
Fax +49-30-214-3952

Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
Inönü Cad. 16-18
Gümüssuyu
80090 Istanbul
Tel. +90-212-334-6 100

Für Fragen rund ums Geld, wie zum Beispiel aktuelle Wechselkursen, Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Währungen, erteilt der Türkische Bankenverband oder die eigene Hausbank.

Türkischer Bankenverband
Türkiye Bankalar Birligi
Akmerkez
Nispetiye Cad. 131
B3 Blok, Kat 13-14
80630 Etiler – Istanbul
Tel. +90-212-282-0973
Fax +90-212-282-0946

Bei Fragen zu Zollbestimmungen, was eingeführt und was in welchen Mengen ausgeführt werden darf, wendet sich der Urlauber am besten an die Generaldirektion des Zoll in der Türkei.

Gümrük Genel Müdürlüğü
Ankara
Tel. +90-312-310-3300
Fax +90-312-311-7597

Ärztliche Hilfe in deutscher Sprache

ANTALYA
Dr. Zafer Kayacan
Hizir Reis Cad. 5
Tel. +90-242-242-8034

ISTANBUL
Dr. Erhan Sayali
Taksim Hastonesi
2 Dahiliye Servisi Siraselviler Beyoglu
Tel. +90-212-252-4300

IZMIR
Dr. Emin Yeginboy
Mimar Sinan Caddesi No. 24/4
Tel. +90-232-464-6669-70

ANKARA:
Dr. Mustafa Cinar
Tunus Cad. Sümer Apt. 8/6 Atatürk Bulvari 167/6
Tel. +90-312-418-6094

Finanzierung in der Türkei

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Immobilienfinanzierung in der Türkei

Sie brauchen eine Finanzierung?

Europäische Immobilienerwerber können nun auch in der Türkei eine Bankfinanzierung verhandeln. Gerne helfen wir Ihnen bei den Gesprächen.

Finanziert werden fertige Immobilien bis zu 65 % des Wertgutachtens – feste Laufzeiten bis zu 10 Jahren

Vorzulegen sind:

1. Kopie des Eigentumsnachweises (Tapu)
2. Türkische Steuernummer
3. Antragsformular
4. Kopie vom Reisepass
5. Schufa – Auszug
6. Einkommensnachweis der letzten drei Monate
7. Kontoauszüge der letzten drei Monate
8. Meldebescheinigung des aktuellen Wohnortes
9. Gebühren ca. € 1.500,-
10. Bankprovision: 1% des Finanzierungsbetrages.

Finanziert werden fertige Immobilien bis zu 70 % des Wertgutachtens.
Minimaler Beleihungswert sind € 30.000.- bei Laufzeiten bis zu 10 Jahren.

Vorzulegen sind:

1. Kopie des Eigentumsnachweises (Tapu)
2. Türkische Steuernummer
3. Antragsformular
4. Kopie vom Reisepass
5. Schufa – Auszug
6. Einkommensnachweis der letzten drei Monate
7. Kontoauszüge der letzten drei Monate
8. Meldebescheinigung des aktuellen Wohnortes
9. Gebühren ca. € 1.500,-
10. Bankprovision: 1% des Finanzierungsbetrages.

Rendite 2011

Die türkische Ägäis ist ohne Zweifel eine der schönsten Küsten Regionen der Welt. Schon Herodot sagte, “Der schönste Himmel und das beste Klima der Welt ist hier”.
Traumhaft schöne Buchten und goldene Strände erstrecken sich über die gesamte Küstenlänge während das kristallklare Wasser der Ägäis, in den schönsten Blautönen zu jeder Tageszeit ein anderes Naturschauspiel inszeniert. Ein bedeutender Teil der Geschichte hat hier stattgefunden und zwei der sieben Weltwunder wurden auch hier errichtet.

Die Türkische Westküste bietet heute mit angenehm milden Klima, ausgeglichener Flora und Fauna, Thermal Bädern, fruchtbaren Tälern und einer zunehmend internationalen Population, Lebensraum in höchster Qualität.

Die schönsten Kleinstädte in dieser Region sind ohne Zweifel Bodrum und Fethiye. Beide Städte sind über einen internationalen Flughafen von allen großen Flughäfen in Europa nonstop erreichbar.

Nach einer Konsolidierung in den letzten 6 Monaten auch hier am Türkischen Immobilien Markt ist es im Moment möglich gute Wohnungen für € 50.000,-  und Häuser für € 130.000,- zu bekommen. Zinsraten sind in den letzten 4 Jahren von über 100 % auf 18 % gesunken (stand April 2009) und gehen tendenziell weiter runter bis auf 10 % Ende 2010 und das neue Hypotheken System zur Immobilien Finanzierung ist gut angelaufen auch Ausländer dürfen Türkische Immobilien bis zu 70% finanzieren was Immobilen Anlagen noch attraktiver macht.

Die Nachfrage nach hochwertigem Wohneigentum in der Region wird auf 6 Millionen in den nächsten 5 Jahren geschätzt. Ein weiteres Indiz für Wertentwicklungen am Türkischen Immobilienmarkt wo Preise möglicherweise hingehen könnten sind im Mai 2008 stattgefundene Staatliche Auktionen in Istanbul, wo ein 5 Ha und ein 9 Ha großes Gewerbegrundstück für je über 950 Millionen $ von einem Immobilien Konsortium aus Dubai und der Zorlu Gruppe ersteigert wurden. Eine Wertentwicklung gegen den Trend wie man heute weiß da die Preise weltweit seit 2007 abwärts gehen.

Rendite Prognose 2011

Nach einer starken Aufschwungphase mit Jahreswachstumsraten zwischen 20% – 35% in den letzten 5 Jahren kam es in 2010 zu einer Konsolidierung am Türkischen Immobilienmarkt.

Prognosen deuten auf eine Fortsetzung des Booms am Türkischen Immobilienmarkt für 2011 und eine große Nachfrage nach Ferienimmobilien – Häuser und Wohnungen – an der türkischen Südküste und ganz besonders in Bodrum und Antalya hin

Internationales Erbrecht / Erbrecht in der Türkei

Author: admin / Category: Erbrecht Türkei

Internationales Erbrecht: Erbrecht Türkei

I-Einführung

Das Internationale Privatrecht bestimmt, welche von mehreren nebeneinander bestehenden Rechtsverordnungen zur Anwendung kommen soll.

Durch die zunehmende Internationalisierung, Liberalisierung der Niederlassungsfreiheit und Erwerb des Grunderwerbvermögens durch die Ausländer  im Inland  bzw. der deutschen im Ausland ist der Beratungsbedarf in Erbfällen mit Auslandberührung in den letzten Jahren ständig gestiegen.

Aufgrund der Anwerbervereinbarung zwischen Deutschland und der Türkei Anfang der sechziger Jahren kam die  erste Generation der türkischen Gastarbeiter nach Deutschland. Obwohl ursprünglich eine dauerhafte Niederlassung (auf beiden Seiten) in Deutschland nicht vorgesehen war, haben sich  inzwischen  über 2.5 Millionen türkischstämmige Gastarbeiter  in Deutschland niedergelassen.

Während die dritte Generation der türkischstämmigen Gastarbeiter sich dauerhaft in Deutschland niederlässt und zunehmend in Deutschland investiert, haben die anfänglichen Gastarbeiter aus den Sechzigern hauptsächlich das in  Deutschland verdiente Geld, geleitet vom Rückkehrgedanken, in der Türkei angelegt.

Die erste Generation der Gastarbeiter, die in Deutschland hart gearbeitet und nicht zuletzt deshalb eine geringe Lebenserwartung aufweisen, haben teilweise ein Alter über siebzig Jahren erreicht. Bei Todesfall der Eltern besteht für die Nachkömmlinge ein hoher Beratungsbedarf hinsichtlich der erbrechtlichen Fragen mit Türkeibezug.  In der anwaltlichen Beratungspraxis ist auffallend, dass die Nachkömmlinge in der zweiten bzw. dritten Generation  wenig Bezug zur Türkei haben und teilweise sprachliche sowie kulturelle Barrieren aufzeigen. Insbesondere  bei den Nachkömmlingen aus binationalen Ehen ist auch zu beobachten, dass das Interesse an der Beibehaltung  des Nachlasses  gering ist und die Veräußerung bzw. anderweitige Verwertung des Nachlasses im Vordergrund steht. Somit erstreckt sich die Beratungspraxis nicht nur erbrechtliche Fragen sondern auch auf die allgemeinen Fragen des türkischen Immobilienrechts.

Seit die Türkei durch die Deutschen als Urlaubsziel entdeckt wurde, haben sich ca. 70.000 Deutsche in der Türkei niedergelassen. Nach Angaben des türkischen Kataster- und Grundbuchamtes   besitzen bereits 19.214 (Stand 07/2009) Deutsche Grundeigentum in der Türkei. Die Städte Antalya, Alanya und Side an der türkischen Riviera stellen längst nicht mehr nur noch Reiseziele dar sondern sind für viele Deutsche eine zweite Heimat geworden.

Aufgrund der mit Deutschland verglichenen niedrigen Immobilienpreisen in der Türkei ist mit weiterem Anstieg des Immobilienerwerbs durch Deutsche zu rechnen. Jede dieser Immobilie stellt zukünftig  ein Erbfall mit Auslandberührung  dar. Der Vergleich mit Spanien lässt die Entwicklung und den Beratungsbedarf hier nur erahnen.

II-Rechtliches

Das deutsche internationale Privatrecht regelt in Art 25 EGBGB, dass bei der Beurteilung des anzuwendenden Rechts die Staatsangehörigkeit des verstorbenen zum Zeitpunkt ihres Todes ausschlaggebend ist.

Gemäß Art.3 Abs.2 EGBGB sind staatsvertragliche Regelungen vorrangig. Für die deutsch-türkischen Erbrechtsfälle ist der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 25.05.1929 von Bedeutung. Art.20 verweist auf das als Anlage zu dem Konsularvertrag abgeschlossene  Nachlassabkommen (NA), das in §§ 12 Abs.3, 14, 16 und 18 NA erbrechtlich relevante Kollisionsnormen beinhaltet.

1-Beweglicher Nachlass wird gemäß § 14 Abs.1 NA nach dem Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes vererbt. Ein türkischer Staatsangehöriger wird somit nach türkischem Recht beerbt, wo auch immer sich der bewegliche Nachlass befindet. Stirbt ein deutscher Staatsangehöriger, so findet für den bewegliche Nachlass das deutsche Erbrecht Anwendung.  Diese Regelung findet auch dann Anwendung, wenn der Erblasser außerhalb des Vertragsstaates gelebt hat, in dem der unbewegliche Nachlass sich befindet (§§ 14 Abs.1, 18 NA). Stirbt somit ein türkischer Staatsbürger in Deutschland und hinterlässt er in der Türkei beweglichen Nachlass (z.B. Sparbücher) hat der Aufenthaltsort des Verstorbenen keine Bedeutung; es findet das türkische Recht Anwendung, § 18 NA.

2- Für den unbeweglichen Nachlass gilt das Recht des Belegenheitsortes (§14 Abs.2 NA). Hinterlässt ein Deutscher Immobilen in der Türkei, ist das  türkisches Recht heranzuziehen.  Der in Deutschland belegene Grundbesitz eines türkischen Staatsangehörigen wird nach deutschem Recht vererbt.

3-Doppelstaatler (deutsch-türkische doppelte Staatsangehörigkeit)

Das Abkommen enthält bei  Mehrstaatlern keine Regelung. Zur Ausfüllung dieser Lücke wird Art. 5 S.1 EGBGB herangezogen.

Art.5 S.1 EGBGB lautet: „Wird auf das Rechts des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.“ Hiernach werden Deutsch-türkische Doppelstaatler als Deutsche angesehen (hierzu ausführlich Dörner ZEV 1996; a.A MünchKomm/Birk Art.25 Rn. 299). Folgt man dieser Ansicht, so werden  die Deutsch-türkische Doppelstaatler im Hinblick auf den beweglichen Nachlass nach deutschem (§ 14 Abs.1 NA) und im Hinblick auf den unbeweglichen Nachlass nach dem Recht des Belegenheitsortes  (§ 14 Abs.2 NA).

Gemäß Art. 4 türk. IPRG wird in den Fällen, in denen der Verstorbene zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitz, das türkische Erbrecht angewandt. Für die Doppelstaatler mit türkischer Staatsangehörigkeit ist Art.4 Buchst. b türk. IPRG von Bedeutung. Nach dieser Vorschrift ist das Recht der Türkei maßgebend.

Auffallend ist, dass bei Deutsch-türkische Doppelstaatlern das deutsche IPR sie gemäß Art.5 S.2 EGBGB als  Deutsche, das türkische IPR sie jedoch gemäß Art.4 Buchst. b türk. IPRG als türkische Staatsbürger ansieht. Beim beweglichen Nachlass führen die beiden Regelungen somit zur konkurrierenden Lösungen. Folgt man den deutschen Lösungsansatz, so  wird der  Deutsch-türkische Doppelstaatler nach deutschem Recht beerbt; bei dem türkischen Lösungsansatz dagegen nach türkischem Erbrecht.

Beim unbeweglichen Nachlass dagegen hat die konkurrierende Lösung keine Auswirkungen, da das Belegenheitsortsprinzip das anzuwendende Recht bestimmt, § 14 Abs.2 NA.

Konsequenzen des deutschen Lösungsansatzes bei Deutsch-türkische Doppelstaatlern

Die Anwendung des deutschen Erbrechts (bei Deutsch-türkische Doppelstaatlern im Hinblick auf das bewegliche Vermögen) führt dazu, dass die deutschen Gerichte einen (Eigenrechts-) Erbschein nach § 2353 BGB ausstellen dürfen, da die Erbfolge dem deutschen materiellen Recht unterliegt.. Zulässig ist auch ein gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein (§ 2353 BGB), insbesondere bei Nachlassspaltung für das unbewegliche Vermögen.

Der Erbe des deutsch-türkischen Doppelstaatlers kann versuchen diesen von dem deutschen Gericht ausgestellten Erbschein  für den beweglichen Nachlass (z.B. Sparbücher)  in der Türkei „zu verwenden“ (sofern es durch einen  - deutschen – Konsul oder – deutschen – diplomatischen Vertreter beglaubigt worden ist, vgl. § 17 NA bzw. mit einer Apostille versehen ist), obwohl für die Erteilung des Erbscheins gemäß Art.4 Buchst. b,  43  türk. IPRG i.V.m  § 11 türk. ZPO die türkischen Gerichte ausschließlich  zuständig sind. Da die türkischen Gerichte jedoch ausschließlich zuständig sind, muss  damit gerechnet werden, dass von den deutschen Behörden erteiltes Erbschein (im Hinblick auf den beweglichen Nachlass in der Türkei) unwirksam ist und in der Türkei nicht anerkannt wird.  In solchen Fällen (deutsch-türkische Doppelstaatler-Erblasser ) wird daher angeraten die Erteilung eines türkischen Erbscheins bei den türkischen Gerichten zu beantragen.  Sofern von den deutschen Gerichten bereits ein  Erbschein erteilt ist, kann dieser (aus türkischer Sicht „unwirksame“ Erbschein) bei einem Erbscheinerteilungsverfahren in der Türkei als Beweis verwendet werden.

Bei unbeweglichen Nachlass in der Türkei führen beide Lösungswege (vgl. oben) zum selben Ergebnis. Denn unabhängig von der Beurteilung der Staatsangehörigkeit des Erblassers (deutsch-türkische Doppelstaatler)  findet für das unbewegliche Grundvermögen in der Türkei gemäß § 14 Abs.2 NA das türkische Erbrecht  Anwendung, so dass für die Erteilung des Erbscheins gemäß § 15 NA die türkischen Gerichte ausschließlich zuständig sind.

4- Nachlassspaltung

Verstirbt ein türkischer  Staatsbürger und hinterlässt er in Deutschland beweglichen Nachlass (z.B. Barvermögen, Konten usw.) kann nach § 14 des Nachlassabkommens zum Nachweis des Erbrechts in Deutschland ein türkischer Erbschein ausreichend sein, sofern dieser entweder mit einer Apostille oder gemäß § 17 NA durch eine türkische Auslandsvertretung in Deutschland mit einer Beglaubigung versehen ist. Der Erblasser lässt sich in solchen Fällen in der Türkei einen türkischen Erbschein ausstellen. Um diesen türkischen Erbschein in Deutschland verwenden zu können muss der Erbe diesen Erbschein  durch das türkische  Konsulat in Deutschland beglaubigen und übersetzen lassen oder aber es wird auf Antrag in der Türkei mit einer Apostille versehen .

Alternativ hierzu hat der Erbe auch die Möglichkeit einen gegenständlich beschränkten Erbschein (sog. Fremdrechtserbschein)  beim deutschen Nachlassgericht zu beantragen, § 2369 BGB.

5- Fremdrechtserbschein

Die Zuständigkeit der Nachlassgerichte wird über die Gleichlauftheorie begründet, d.h Gleichlauf von materiellem und Verfahrensrecht. Ist für einen Erbfall das deutsche Erbrecht anzuwenden, sind für die Erteilung des Erbscheins auch die deutschen Gerichte zuständig. Das anzuwendende Recht bestimmt somit die internationale Zuständigkeit der Gerichte.

Da der bewegliche Nachlass eines türkischen Staatsbürgers nach türkischem Recht beerbt wird (§ 14 Abs.1 NA) fehlt dem deutschen Nachlassgericht für die Erteilung des Erbscheins somit grundsätzlich die internationale Zuständigkeit.

Gehören zum Nachlass des türkischen Staatsangehörigen bewegliche Nachlassgegenstände im Inland (Deutschland), so entsteht zur Erleichterung von Verfügungen (z.B. Verfügung über das Konto des verstorbenen) bzw. zum Schutze des Rechtsverkehrs ein Bedürfnis nach einem inländischen (deutschen) Erbschein.   Aus diesem Grund wird von dem Gleichlaufgrundsatz eine Ausnahme gemacht und gemäß § 2369 Abs.1 BGB eine internationale  Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte eröffnet. Hiernach kann -trotz der Anwendung des ausländischen Rechts auf den Erbfall- beim deutschen Nachlassgericht die Erteilung eines deutschen  Erbscheins für das inländische Nachlassvermögen herbeigeführt werden. Dieser sog. Fremdrechtserwerbschein ist sowohl gegenständlich (d.h. auf einzelne Nachlassgegenstände, z.B. ein bestimmtes Kontoguthaben) als auch territorial (auf das Inland) beschränkt.

Voraussetzung für die Anwendung des § 2369 BGB ist die Anwendung des ausländischen Erbrechts (deshalb Fremdrechtserbschein). Sofern für den Nachlass deutsches Erbrecht Anwendung findet (z.B. für unbewegliches Grundvermögen findet gemäß § 14 Abs.4 NA deutsches Recht Anwendung) ist die Vorschrift nicht anwendbar. Hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses eines türkischen Erblassers in Deutschland  ist die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbscheins gemäß § 2353 BGB zu beantragen.

Verstirbt ein türkischer Staatsangehöriger und hinterlässt er in Deutschland Nachlassgegenstände ist  für das bewegliche Vermögen ein Fremdrechtserbschein gemäß § 2369 BGB und für das unbewegliche Vermögen ein Eigenrechtserbscheins gemäß § 2353 BGB jeweils mit gegenständlicher und territorialer  Beschränkung auf Deutschland zu erteilen.

Wie bereits dargelegt kann der Erbe (hinsichtlich der beweglichen Nachlassgegenstände) statt eines deutschen Fremdrechtserbscheins gemäß § 2369 BGB,  in der Türkei einen türkischen Erbschein beantragen und diesen Erbschein mit einer Apostille versehen lassen bzw. beim türkischen Konsulat beglaubigen lassen und in Deutschland verwenden. Der Vorteil ist, dass dieser türkischer Erbschein sowohl in Deutschland (nur für bewegliches Vermögen) als auch in der Türkei (für bewegliches und unbewegliches Vermögen) anerkannt ist und somit in beiden Ländern verwendet werden kann. Sofern jedoch in Deutschland unbewegliches Vermögen vorhanden ist, muss für das in Deutschland belegene Grundvermögen zusätzlich gemäß §2353 BGB ein deutsches Eigenrechtserbschein in Deutschland erteilt werden. Denn der türkische Erbschein erfasst nicht das in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen und ist territorial auf  das in der Türkei belegene Grundvermögen beschränkt.

6- Anerkennungsverfahren gemäß 328 ZPO

Die Anerkennung eines ausländischen Erbscheins durch ein Anerkennungsverfahren gemäß § 328 ZPO  kommt mangels Rechtskraft (da Erbscheine nicht rechtskräftig werden und jederzeit geändert werden können) nicht in Betracht.

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Laufende Betriebskosten – monatliche und jährliche

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Laufende Betriebskosten

  • Jährliche Grundsteuer 0,1 % vom deklarierten Wert im Tapu
  • Bei Eigentumswohnungen ggf. Wohngeld – ca. 15 €
  • monatlich Müllgebühr – jährlich 12 € inkl. Bearbeitungskosten

Stromkosten

    • 120 € Anmeldung pro Immobilie (einmalig)
    • 0,11 / 0,17 € Kosten für eine KWh  bis 150KWh / ab 150 KWh
    • Keine monatliche Grundgebühr

Wasserkosten

    • 80 € Anmeldung pro Immobilie (einmalig)
    • 0,32/0,48/0,87 € Kosten für einen m³ bis 20/ von 21 bis 40m³ / ab 41m³
    • 0,87 € Monatliche Grundgebühr

Telefonkosten

    • 7,60 € Anmeldung für einen Telefonanschluss
    • 0,04 € Kosten für eine Einheit
    • 5,- € Monatliche Grundgebühr

Internetkosten

    • 39,00 € Monatliche Gebühr – Flatrate (Telefonkosten siehe oben)